So ist es nach § 3 Nr. 1 #Tierschutzgesetz (TierSchG) verboten, einem #Tier, außer in Notfällen, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustands offensichtlich nicht gewachsen ist oder die seine Kräfte übersteigen.
Die einseitig leistungsorientierte Milchviehzucht bedingt seit langem genetische Gesundheitsrisiken für die betroffenen Kühe der Rasse Holstein Friesian. Die Leistungsüberforderung nach § 3 Nr. 1 TierSchG begründet sich insbesondere im relativen genetischen Antagonismus zwischen Milchleistung und Futteraufnahme (= chronische #Unterernährung = negative #Energiebilanz), dessen metabolische und hormonelle Konsequenzen als genetisch bedingte Krankheitsrisiken für #Leberverfettung und Ketose anzusehen sind und weitere Erkrankungen, wie Labmagenverlagerung oder Fruchtbarkeitsstörungen, verursachen.
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